ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Inoprop GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
(Inoprop GmbH, FN 588030a, Jägerstraße 12/19, A-1200 Wien, E-Mail: office@inopropmarketing.com, Tel.: +43 660 9299013)

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Inoprop GmbH (im Folgenden („INOPROP“, „wir“, „uns“, „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden („Auftraggeber“, „AG“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht INOPROP ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch INOPROP bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
1.7 INOPROP betreibt unter www.inopropmarketing.com eine Website als Marketing Agentur, welche für Ihre Kunden diverse Marketing-Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Wenn nicht speziell definiert, dann sind darunter sämtliche Abbildungen (3D-Visualisierungen, Renderings, Videos, Fotos, Logos, Planzeichnungen) zu verstehen, welche über einen Link online abrufbar gemacht und runtergeladen werden können. Der Kunde kann all jenes Material, welches von INOPROP im Rahmen des Dienstleistungsvertrages zur Verfügung gestellt wird, über einen Link mit Dritten teilen und zur weiteren Verwendung (zum Upload auf andere Plattformen) runterladen. Der Abruf des Materials durch Dritte, denen der Link freigegeben wird, unterliegt den Nutzungsbedingungen von INOPROP.

2. Bestellung und Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung unserer Leistungen ist sowohl über E-Mail an office@inopropmarketing.com, über unser Kontaktformular auf unserer Homepage oder telefonisch möglich.
2.2 Die Präsentation unserer Leistungen stellt kein Angebot im rechtlichen Sinn dar.
2.3 Das Angebot an den Kunden wird durch Annahme eines schriftlichen Angebots verbindlich.
2.4 Wir sind berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Leistungen
Der Umfang der von INOPROP zu erbringenden Leistungen ist im Detail auf www.inopropmarketing.com beschrieben.

4. Social Media und Werbeplazierung
INOPROP weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. INOPROP arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. INOPROP beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann INOPROP aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

5. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potentielle Kunde INOPROP vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt INOPROP dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
5.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch INOPROP treten der potentielle Kunde und INOPROP in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
5.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass INOPROP bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
5.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
5.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
5.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
5.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
5.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass INOPROP dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass INOPROP dabei verdienstlich wurde.
5.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1 INOPROP ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
6.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. INOPROP wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
6.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

7. Termine

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
7.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und INOPROP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3 Befindet sich INOPROP in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Durchführungsbedingungen

8.1 VISUALISIERUNGEN & RENDERINGS
Für die Herstellung von Visualisierungen und Renderings gelten folgende Bedingungen. Unter Renderings sind alle durch Computer generierte Raumansichten zu verstehen (z.B. 2D Renderings, 3D Renderings, Grundrisserstellungen)
Projektbeginn:
Wir werden die Arbeiten erst dann aufnehmen, wenn die nächst genannten Unterlagen vom Kunden vollständig übermittelt wurden und die Anzahlung, falls nicht anders vereinbart, auf das Konto von INOPROP eingegangen ist.
Notwendige Unterlagen:
Der AG übermittelt uns bei Auftragserteilung alle für die Modellerstellung notwendigen Unterlagen. Der AG haftet für die Richtigkeit der bereitgestellten Unterlagen (Objektpläne, Einrichtungsplan, Bau- und Ausstattungsbeschreibung) verschuldensunabhängig. Ebenso haftet der Kunde für Mängel, welche sich ergeben, weil Pläne nicht detailliert genug ausgegeben werden bzw. Details nicht im Plan eingezeichnet sind. Als Vertragsgrundlage sind stets die übermittelten Planunterlagen anzusehen.
Notwendige Unterlagen für Außenansichten:
• Einreichplanung (alle Pläne, Grundrisse und Schnitte) in PDF oder DWG-Format bzw. 3D-Modell (falls vorhanden)
• Adresse und Lageinformation (Lage und Ausrichtung des Grundstücks, Position des Gebäudes auf dem Grundstück)
• Bau- und Ausstattungsbeschreibung für Außenbereiche (Materialien, Beläge, Art der Ausführung, Besonderheiten, etc.)
• Gewünschte Perspektiven und Standpunkte
Für Innenansichten:
• Bau- und Ausstattungsbeschreibung für Innenbereiche (Materialien, Bodenbeläge, Armaturen, Verputz, etc.)
• Pläne für Elektrotechnikinstallation (Auslässe, Lichtschalter, etc.)
• Einrichtungsplanung (Anordnung der Möbel im Raum), Design- und Dekorationsvorschläge bzw. Stilvorgaben (Moodboards)
• Gewünschte Perspektiven und Standpunkte
Zusatzaufwand
Jede wesentliche Änderung bzw. jede über die inkludierten Korrekturschleifen hinausgehende Änderung kann von uns durchgeführt werden. Im Preis inkludierte Korrekturen sind begrenzt auf Änderungen von Materialien, Farben und die Position von Einrichtungsgegenständen. Inkludierte Änderungsleistungen umfassen keinesfalls bauliche Änderungen (Auswechslungsplanung) sowie Änderungen von POVs (Point of Views) und Perspektiven. Diese werden nach Aufwand seperat abgerechnet.

Fehlerhafte Umsetzung
Setzen wir die Vorgaben des AG nicht korrekt um, werden die Korrekturen umgehend und ohne Aufpreis für den AG eingearbeitet und erneut zur Durchsicht bereitgestellt.
Unterbrechung der Arbeiten
Der AG ist jederzeit berechtigt die Arbeiten zu unterbrechen. Sollten diese nach 20 Werktagen nicht wieder aufgenommen werden, sind wir berechtigt eine Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu legen.

8.2 Virtuelle Besichtigungen
Üblicherweise und sofern nicht anders vereinbart, umfassen die von uns erbrachten Leistungen sowohl die Erfassung der zu visualisierenden Immobilie anhand der relevanten Eckdaten und Parameter (Befundaufnahme) nach einem vorgegebenen Erfassungsmuster, das Erstellen einer Skizze, die Aufnahme von Fotos vor Ort zum vereinbarten Termin unter Mitwirkung des Kunden sowie die Erstellung und Zurverfügungsstellung einer online abrufbaren virtuellen Besichtigung der Immobile („Visualisierung“).
Die Standorte und die Anzahl der Aufnahmen werden von INOPROP individuell in einer Art und Weise gewählt, sodass eine möglichst intuitive Handhabung des Produkts durch den Kunden bzw. Endkunden erfolgen kann. Die Wahl der Standorte und Anzahl der Aufnahmen obliegt INOPROP allein. Obgleich der Kunde seine Wünsche zum Ausdruck bringen kann, hat der keinen Anspruch die Wahl der Standorte und Anzahl der Aufnahmen festzulegen.
Der Begriff „Zimmer“ (Virtuelle Besichtigung von Bestandsimmobilien) umfasst jede räumliche Einheit die mindestens 4 m2 Fläche aufweist und keine Küche, Gangfläche, Freifläche und kein Bad, WC oder Abstellraum darstellt. Dies sind somit insbesondere Schlafzimmer, Wohnzimmer und Kabinette, sowie Hobby -und Wirtschaftsräume (demonstrative Aufzählung).
Virtuelle Besichtigungen werden dem Kunden über einen Link zur Verfügung gestellt. Die Daten werden am Webspace von INOPROP oder einem Vertragspartner von INOPROP gehostet. INOPROP ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kosten für das Hosting der Daten zu verrechnen.

8.3 Markenbildung
INOPROP erstellt im Auftrag des AG, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung und wenn nicht anders Vereinbart, ein „Corporate-Design,“ welches Logo, Farbpalette und Schriftarten für das angeführte Unternehmen oder Projekt umfasst. Die Leistung wird von INOPROP oder von Vertragspartnern erbracht und die Rechte obliegen nach Fertigstellung dem AG.
8.3 Webentwicklung
„Webentwicklung“ beschreibt die Ausarbeitung, Programmierung und Gestaltung von Webseiten im Internet. Die Ausarbeitung von Leistungen erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen u. Hilfsmittel, die der AG zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Grundlage für die Erstellung von Leistungen ist die schriftliche Projektbeschreibung, die der Auftragnehmer aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Die erstellten Leistungen bedürfen bei Übernahme durch den AG einer Abnahmeprüfung. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Projektbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt an INOPROP schriftlich zu melden, der um die schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach deren Behebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Erfolgt keine Meldung innerhalb der oben angegeben Frist gelten die Leistungen als abgenommen. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Fotografie und Drohnenflüge

Alle Aufnahmen, die von INOPROP gemacht wurden, sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei Schadensersatz in welcher Form auch immer, welcher durch diverse Aufnahmen entstanden sind, von INOPROP übernommen werden. Der AG haftet zur ungeteilten Hand für Ansprüche, die nachträglich geltend gemacht werden.

 

9. Honorar und Eigentumsvorbehalt

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. INOPROP ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. INOPROP berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat INOPROP für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird INOPROP den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist INOPROP bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9.6 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.8 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.9 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.10 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

10.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
10.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
10.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
10.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
10.5 Ebenso hat der Kunde
a) die Immobilie zeitgerecht für die Erfassung und Erstellung der Visualisierung/Fotos/Renderings durch INOPROP vorzubereiten (etwa nicht gewünschte Möbel entfernen oder Dekoration aufstellen), sodass es zu keinen Verzögerungen beim vereinbarten Termin kommt und das Objekt zum vereinbarten Termin bereit ist;
b) wertvolle und/oder persönliche Gegenstände zu entfernen;
c) die Immobilie zum vereinbarten Termin für INOPROP zugänglich zu machen;
d) bei der Erfassung des Objekts selbst oder vertreten durch eine Vertrauensperson anwesend zu sein und die Erfassung zu überwachen. Etwaige Vorkommnisse und Schäden im Zuge der Erfassung vor Ort sind sofort und umgehend nach dem Termin bei sonstigem Verlust sämtlicher Ansprüche schriftlich zu rügen; und
e) die für die Visualisierung und Erfassung erforderlichen Informationen gemäß dem Erfassungsblatt zum Objekt spätestens beim vereinbarten Termin bereitzustellen.
f) Änderungswünsche bei der Erstellung von Visualisierungen rechtzeitig bekanntzugeben. Sollten Änderungen nach Fertigstellung oder Teilfertigstellung vorgenommen werden, ist INOPROP berechtigt die dadurch verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
10.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass INOPROP die vom Kunden entsprechend seiner Mitwirkungspflicht vorbereitete Immobilie samt etwaiger Einrichtung für die Erstellung der Visualisierung abbilden (fotografieren) und diese Bilder nutzen darf, ohne dabei in Rechte Dritter eingreift. Dementsprechend wird der Kunde INOPROP auch proaktiv über eine zur Wahrung der Rechte und Interessen Dritter allenfalls erforderliche Verpixelung oder Unkenntlichmachung einzelner Teile der Visualisierung (etwa Kunstwerke) aufmerksam machen.
Auch wenn der Kunde nach Erstellung der Visualisierung den Verdacht hat, dass Rechte oder Interessen Dritte beeinträchtigt werden könnten, hat er dies INOPROP unverzüglich per E-Mail an office@inopropmarketing.com zu melden.
10.7 Der Kunde haftet für sämtliche Folgen schad- und klaglos, falls die vereinbarungsgemäß erstellten Aufnahmen aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungs- und Warnpflichten des Kunden in Rechte Dritter wie etwa Urheber-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte eingreifen.
10.8 Darüber hinaus wird INOPROP die erstellte und dem Kunden online zur Verfügung gestellte Visualisierung aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder löschen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
• Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten durch den Kunden, die die weitere Zurverfügungstellung der Visualisierung für INOPROP unzumutbar machen;
• Überschreitung oder Verletzung der eingeräumten Nutzungsbewilligung;
• Verletzungen von Datenschutzbestimmungen oder bei der Sicherheit des Datenzugriffs durch den Kunden;
• (behauptete) Verletzungen von Rechten Dritter durch die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Informationen und Materialien oder durch die Visualisierung;
• Änderungen gesetzlicher Anforderungen, behördlicher Anordnungen oder gerichtliche Verfügungen, die die Zurverfügungstellung der Visualisierung unzulässig machen.

11. Vorzeitige Auflösung

11.1 INOPROP ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
11.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn INOPROP fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

12. Eigentumsrecht und Urheberrecht

12.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von INOPROP jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich, Deutschland und der Schweiz nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
12.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
12.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
12.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
12.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
12.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
12.7 Die Website www.inopropmarketing.com selbst, d.h. die von INOPROP erstellten Texte, Bilder, Grafiken sowie Gestaltung, Struktur sowie der dahinterliegende Source Code können dem Urheberschutz und dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegen. Diese Elemente dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, gesendet, zur Verfügung gestellt, vor- und aufgeführt und vorgetragen sowie nicht übersetzt, bearbeitet oder verarbeitet werden.

13. Kennzeichnung

13.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

14. Gewährleistung

14.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
14.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
14.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

15. Haftung und Produkthaftung

15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
15.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
15.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

16. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
17.2 Als Gerichtsstand zählt der Leistungsvertrag, sowie die damit in Verbindung stehenden AGBs und für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

18. DATENSCHUTZ
INOPROP behandelt die personenbezogenen Daten des Kunden streng nach den Vorgaben der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. INOPROP verpflichtet sich weiters zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden, die im Zuge der Nutzung der Plattform bekannt werden. Weitere Informationen dazu finden sich in der Datenschutzerklärung auf www.inopropmarketing.com

19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19.1 Sollte eine Regelung der vorliegenden AGB unwirksam bzw. unvollständig sein oder unwirksam bzw. unvollständig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
19.2 Sämtliche Verträge zwischen INOPROP und dem Kunden können schriftlich einzelvertraglich abgeändert oder ergänzt werden.
Sofern Bestimmungen dieser AGB schriftlichen einzelvertraglichen Bestimmungen widersprechen, gehen die Bestimmungen des schriftlichen Einzelvertrags vor.

Stand: 27.04.2024